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Satzung

Präambel

Der Verband Freikirchlicher Diakoniewerke ist am 21. April 1975 gegründet worden. Mitglieder des Verbands können rechtsfähige Träger diakonischer Einrichtungen sein, die zu einer evangelischen Freikirche gehören.

Die Verschiedenartigkeit der Mitglieder spiegelt die breite Palette unterschiedlicher diakonischer Arbeiten wieder. Große Träger mit Komplexeinrichtungen und einer über 100-jährigen Geschichte gehören ebenso dazu wie kleine Träger gemeindenaher Diakonie.

Der Verband ist in seiner Größe vergleichbar mit einem gliedkirchlichen Landesverband. Er ist Fachverband im Diakonischen Werk der EKD. Die Mitglieder des Verbands sind zugleich Mitglied in ihrem jeweiligen gliedkirchlichen Diakonischen Werk.

§ 1 Name

Die unterzeichneten freikirchlichen Diakoniewerke, Diakonievereine und Sozialeinrichtungen schließen sich zu einem Verein zusammen.

1) Der Verein führt den Namen „Verband Freikirchlicher Diakoniewerke“ - nachfolgend Verband. Er ist als Fachverband dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V., Stuttgart, angeschlossen und ist Mitglied der Diakonischen Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Kirchen mit Sitz in Berlin.

2) Der Verband hat seinen Sitz in Nürnberg.

3) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1) Zweck des Verbandes ist die Förderung des Dienstes der ihm angeschlossenen Mitglieder durch:

  • Austausch von Informationen und Erfahrungen
  • Unterstützung in organisatorischen Fragen
  • Gegenseitige Unterrichtung über Planungsvorhaben
  • Meinungsbildung in gemeinsamen Anliegen
  • Wahrnehmung und Vertretung der gemeinsamen Interessen bei Behörden, Organisationen und Verbänden, kirchlichen Stellen und in der Öffentlichkeit.

2) Der Verband enthält sich jeder Einflussnahme auf die inneren Angelegenheiten der einzelnen Mitglieder, deren Selbstständigkeit in jeder Weise gewahrt bleibt. Ausgenommen davon sind Belange, die sich aus den Befugnissen der Treuhandstelle (§ 9) ergeben.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Verbandes sind:

  • rechtsfähige als steuerbegünstigt anerkannte Träger von Diakoniewerken, Diakonievereinen und Sozialeinrichtungen, die diakonisch und missionarisch tätig sind, und deren Kirchen bzw. Gemeindebund der „Vereinigung Evangelischer Freikirchen“ angehört.

  • Nicht rechtsfähigen Personengemeinschaften, die diakonisch und missionarisch tätig sind und deren Kirche bzw. Gemeindebund der „Vereinigung Evangelischer Freikirchen“ angehört, kann Gastmitgliedschaft gewährt werden.

2) Ausnahmen in Bezug auf die kirchliche Zuordnung der Mitglieder oder Gastmitglieder kann die Mitgliederversammlung beschließen.

3) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist außerdem eine Satzung, die den Steuerbegünstigungsvorschriften der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung entspricht.

4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet auf Empfehlung des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit.

5) Die Mitglieder können die Zugehörigkeit zum Verband durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beenden.

6) Die Mitgliederversammlung kann die Zugehörigkeit zum Verband aufheben, wenn das Mitglied nicht mehr diakonisch tätig ist oder erheblich gegen diese Satzung verstößt.

§ 4 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Tagungszeitpunkt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen sind.

2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind durch den Schriftführer zu unterzeichnen.

3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die ihr die Satzung zuweist und die ihr der Vorstand zur Beschlussfassung unterbreitet. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:

  • Aufstellung der Grundsätze, nach denen der Vorstand die Geschäfte des Verbandes zu führen hat
  • Aufstellung des Kassenvoranschlages
  • Entgegennahme des Arbeitsberichtes des Vorstands
  • Entgegennahme des Kassenberichtes, Bestellung von zwei Kassenprüfern und Entlastung des Kassierers
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes, des Schriftführers, des Kassierers und ihrer Stellvertreter auf Vorschlag des Vorstands
  • Festsetzung von Umlagen und Mitgliedsbeiträgen
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Änderung der Satzung
  • Auflösen des Verbandes

4) In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder Stimmrecht entsprechend der Zahl der bei ihnen beschäftigten Mitarbeiter einschließlich der Diakonissen im Ruhestand; bis 100 Beschäftigte eine Stimme, 101 bis 300 Beschäftigte zwei Stimmen, 301 bis 500 Beschäftigte drei Stimmen, 501 Beschäftigte und darüber vier Stimmen.

5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit mindestens Dreiviertelmehrheit der von den Anwesenden vertretenen Stimmrechte gefasst.

6) An den Mitgliederversammlungen können weitere Vertreter der Mitglieder und auf Beschluss des Vorstandes auch Gäste beratend teilnehmen.

§ 6 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus sechs bis acht Mitgliedern. Unterschiedliche Fachbereiche und Regionen sollen vertreten sein.

2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Nominierung der Kandidaten erfolgt von zu bildenden Wahlgruppen, jede im Verband vertretene Freikirche bildet eine Wahlgruppe.

Alle Mitgliedseinrichtungen einer Kirche gehören in eine Wahlgruppe. Je zwei Vertreter werden nach Nominierung durch ihre Wahlgruppe der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Die Nominierung erfolgt nach Aussprache und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Der Vorstand kann bis zu zwei weitere Personen nominieren, die ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Sie bedürfen zu ihrer Wahl der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3) Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Schriftführer, den Kassierer und ihre Stellvertreter zur Wahl vor. Gewählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes, bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus.

5) Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Auf Verlangen von einem Drittel der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.

6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit mindestens Dreiviertelmehrheit gefasst. Einstimmigkeit ist anzustreben.

7) Die Mitglieder des Vorstands führen ihr Amt ehrenamtlich aus.

8) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstands vertreten.

§ 7 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Ausschüsse bilden, in die auch Personen berufen werden können, die nicht selbst Vertreter der Mitglieder des Verbandes Freikirchlicher Diakoniewerke sind. Sie bestimmt Zusammensetzung, Aufgaben und Dauer der Ausschussarbeit erforderlichenfalls durch eine Geschäftsordnung. Zur Beschlussfähigkeit reicht die Anwesenheit der Mehrheit der Ausschussmitglieder aus.

§ 8 Steuerbegünstigte Zwecke

1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch anderweitige Zuwendungen begünstigt werden.

§ 9 Treuhandstelle

Die mit Zustimmung des Zentralausschusses der Inneren Mission am 14.05.1957 eingerichtete Treuhandstelle des Verbandes Evangelisch-Freikirchlicher Diakonissenmutterhäuser in Deutschland, der Schweiz und Frankreich wird vom Verband Freikirchlicher Diakoniewerke weitergeführt. Die Treuhandstelle überwacht die Geschäftsführung der Mitglieder gemäß der ihr gegebenen Ordnung. Sie ersetzt und erfüllt damit die Überwachung durch das jeweilige Diakonische Werk.

§ 10 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine dafür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder erfolgen. In diesem Falle sind zunächst die Geschäfte ordnungsgemäß abzuwickeln und insbesondere die finanziellen Verpflichtungen zu regeln. Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die drei nachstehend benannten evangelischen Freikirchen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.

  • Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, KdöR.
    61282 Bad Homburg v.d.H.

  • Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland KdöR
    58452 Witten

  • Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland KdöR
    60487 Frankfurt

Dies gilt auch für den Fall, dass dem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt wird oder dem Wegfall steuerbegünstigte Zwecke.

Stand 29.08.2007

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